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RDC 50/1, 2000
(erschienen in Januar 2002)

Zusammenfassungen

  Summarien    Résumés en français      English Summaries

 

Richard Puza, Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes : Die weitere Präsenz des Kruzifixes in den Schulen, 

RDC 50/1, 2000, p.17-20.

Die Regierung des Landes Bayern hat versucht, als sie am 13. Dezember 1995 das Schulgesetz novellierte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes engstens anzuwenden, um das Kruzifix in den Klassenzimmern zu erhalten. Der Kompromiss zwischen jenen, die an der christlichen Tradition Bayerns festhalten wollen, und jenen, die den Respekt vor der Minderheit fordern, bleibt gering.

Jean-Marie Woehrling, Kulturelle Neutralität und kultureller Auftrag des Staates : Reflexionen über die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofs über das Kruzifix in den Schulen.

RDC 50/1, 2000, p.17-20.

Im Unterschied zu Frankreich, wo der Staat den religiösen Bereich ignoriert, kooperiert Deutschland, obwohl religiös neutral, aktiv mit den großen christlichen Religionen, die als Erben der Mehrheitskultur betrachtet werden. Deshalb hat das deutsche Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Kruzifix in den Klassenzimmern nicht nur ein kulturell traditionelles Symbol ist, sondern eben das unterscheidende Zeichen einer bestimmten Religion und dass es daher nicht allen Bürgern auferlegt werden kann. Dies lässt die Frage nach den Beziehung von Staat und Gesellschaft stellen.

Jeanne-Marie Tuffery, Die Ausübung der katholischen Kultpolizei am Niederrhein von 1801 bis 1870.

RDC 50/1, 2000, p.17-20.

Im Gefolge des Konkordats von 1801 und der Organischen Artikel von 1802 kollaboriert die katholische Kirche mit dem Staat um die öffentliche Ordnung zu überwachen, besonders vom Zeitpunkt des Wiedererstehens des Katholizismus als Staatsreligion im Jahr 1814 ab. Diese Kollaboration ist bis 1830 sehr eng, wie es die Regulierung des Glockenläutens und der Prozessionen zeigt. Mit der 1830 erfolgten Einführung der Religionsfreiheit werden die Beziehungen zwischen Bischof und Präfekt episodenhafter und verlieren ihren privilegierten Charakter.

 

Emmanuel Tawil, Der recursus ab abusu in den drei konkordatären französischen Departments

RDC 50/1, 2000, p.17-20.

Das Verfahren des recursus ab abusu wurde in Frankreich durch das Gesetz von 1905 abgeschafft. Es wurde nicht formell in den drei konkordatären Departments abgeschafft, ist aber dort nie mehr seit 1918 angewendet worden. Eine Reihe von Autoren und die staatliche Verwaltung selbst nehmen an, dass es nicht mehr anwendbar ist, weil es keine zuständige Autorität gibt, oder weil es durch desuetudo außer Kraft getreten ist. Nichts spricht aber dagegen, dass es wieder aufleben könnte, wobei der Conseil d´État zuständig wäre. Dann müsste festgelegt werden unter welchen Bedingungen die Eröffnung solcher Fälle mit dem heutigen öffentlichen Recht vereinbar wäre.

 

Marc Aoun, Die gesetzliche Anerkennung von religiösen Kongregationen im Alsace-Moselle im Lichte der Entscheidung des Conseil d`État vom 16 November 1993.

RDC 50/1, 2000, p.17-20.

In der Folge eines Entscheidung des Conseil d`État vom 16. November 1993 können religiöse Kongregationen, die ihren Sitz im Elsass oder in Moselle haben, durch Dekret des Ministerpräsidenten anerkannt werden. Die Franziskanischen Schwestern von Rheinacker haben diese Möglichkeit sofort ausgenützt, aber auch nichtkatholische Gemeinschaften, wie zum Beispiel die protestantischen Diakonissen von Neuenberg.

 

Francis Messner, Die neuen Entwicklungen des lokalen Rechts der religiösen Kulte im Elsass und in Moselle.

RDC 50/1, 2000, p.17-20.

Das lokale Recht der religiösen Kulte hat nach einer langen Periode der Unbeweglichkeit mehrere Entwicklungen im Wege gesetzlicher Regelungen seit 1986 erfahren. Zuletzt ist ein Dekret vom 10. Januar 2001 zu nennen, das im Ganzen eine Ansammlung von Vorschriften ist, die die vier anerkannten religiösen Kulte betreffen. Diese durchaus notwendige Reform hat aber die Beziehungen von Staat und religiösen Kulten überhaupt nicht grundsätzlich geändert, im Gegensatz zu Änderungen, die in anderen Staaten der Europäischen Union erfolgt sind.

 

Michel Legrain, Zivile und religiöse Eheschließung : kann man in der Kirche heiraten, ohne vorher im Rathaus gewesen zu sein ?, 

RDC 50/1, 2000, p.

Das französische Strafgesetzbuch von 1810 hat sehr strenge Strafen für jene Religionsdiener vorgesehen, die religiösen Eheschließungen ohne vorhergehender Zivilehe vornahmen. Diese Vorschriften wurden durch das neue Strafgesetzbuch von 1994 ziemlich abgeschwächt : Nur der Kultdiener, der es sich zur Gewohnheit macht („de manière habituelle“) solche Zeremonien vorzunehmen, riskiert eine Verurteilung. Deshalb ist es heute nicht mehr notwendig, auf die von dem kanonischen Recht vorgesehenen Schlupflöcher (wie z.B. geheime Eheschließung u.s.w.) zurückzugreifen. Die Priester können, unter der Bedingung, dass keine Gewohnheit (Brauch) entsteht, Eheschließungen in der Kirche ohne vorhergehende zivile Eheschließung assistieren.

 

Edoardo Dieni, Geist des Systems und widerständige Aporien im kanonischen Eherecht.

RDC 50/1, 2000, p.17-20.

Das kanonische Recht ist gekennzeichnet durch die biologistische (juscorporaliste) Sicht von der Ehe, d.h. durch die Idee, dass die Ehe wesensmäßig ein Vertrag ist, der das jus in corpus betrifft, das gegenseitige Recht auf den Körper des Ehegatten. Diese Sicht von der Ehe, die durch Kardinal Gasparri gefördert wurde, hat ihren Höhepunkt im Codex iuris canonici von 1917 erfahren, und besteht weiter im Codex iuris canonici von 1983 und vor allem in der Rechtssprechung der kirchlichen Gerichte. Das bedingt eine Reihe von theoretischen Problemen, die nicht alle schon gelöst sind : Impotenz und Sterilität, Unterscheidung zwischen ius und usum iuris, Josephsehe und bonum prolis, augustinische Lehre von den tria bona matrimonii, Unterordnung der Frau in der Ehepartnerschaft, etc. Das Überstülpen des Personalismus auf die biologistischen Strukturen hat eigentlich nur zu Verwerfungen des Systems geführt. Von dort her stellt sich die Frage der Wirksamkeit des kanonischen Eherechtes und seiner Verständnishaftigkeit durch die Gläubigen.

 Übersetzung: R.Puza

 

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RDC 50/2, 2000
(erschienen in 2002)

Zusammenfassungen

  Summarien    Résumés en français      English Summaries

Pierre-Yves Condé, Der kirchenrechtliche Skandal als theolo­gischer  Begriff und sprachwissenschaftliches Zeichen,

RDC 50/2, 2000, S. 243-262.

Der Skandalbegriff<A[begriff|grundkenntnis]> nimmt einen zentralen Platz im kanonischen Strafrecht ein. Eine soziologische Analyse dieses Begriffes<A[Begriffes|Grundkenntnis]> zeigt dennoch, dass es sich im kanonischen Recht dabei  um einen Wert handelt, der symbolisch ein Null-Wert ist, das heißt um einen Ausdruck von unge­nau­em und schwankendem Inhalt. Der Skandal ist etwas, das durch ein gesetzliches System weder dargestellt noch definiert werden kann.<A[gesetzlichen|legalen]> Wenn die Autorität<A[Autorität|Gewalt]> sich auf den Skandal anruft, ist es in Wirklichkeit, um mit einer Strafe<A[Kummer|Mühe]> zu drohen. Der kirchenrechtliche Skandal ist also folglich nicht das Äquivalent des theologischen Skandals; er entspricht weniger der «Gefahr für das geistige Verderbens der Nächsten“, als einer Abwei­chung, einer Weigerung sich der kirchlichen Autorität<A[Autorität|Gewalt]> zu unter­werfen. So erscheint der Skandal wie die allerletzte Grundlage der Berech­tigung<A[Berechtigung|Rechtmäßigkeit]> des kanonischen Strafrechtes.

 

Dominique Le Tourneau, Der Begriff des kirchlichen Lehramtes (Magisterium) im Laufe des Zweiten Jahrtausends

RDC 50/2, 2000, S.263 bis 281.

Der Begriff  des kirchlichen Lehramtes (Kirchliches Magisterium) hat sich im Laufe des zweiten Jahr­tau­sends der christlichen Zeitrechnung um die Begriffe Glaube und Sitten (fides et mores) kon­kre­ti­siert. Das 1. Vatikanum hat den Ausdruck ex cathedra eingeführt. Das 2. Vatikanum benutzt den Begriff „Magisterium“ nicht, dessen aktuelle Bedeutung sehr jung ist. Heute unter­schei­det man zwischen fehlbarem und unfehlbarem Lehramt, sowie zwischen den Bezeichnungen „definiert“ und „definitiv“. Diese Begriffe sind noch im Stadium der Weiterentwicklung, wie es das vor kurzem veröffentlichte Motu Proprio  Ad tuendam fidem zeigt.

 

Henri Hénaff, Die Apostolischen Konservatoren und die Gesetz­gebung Bonifaz VIII. (1294-1303)

RDC 50/2, 2000. S. 283 bis 308.

Zwischen 1295 und 1298 hat Bonifaz VIII. die Institution der „Apostolische Konser­va­to­ren“, deren Anfänge in das Ende des XII. Jahrhunderts zurückreichen, reorganisiert. Seine Leistung bestand im Wesen­tlichen darin,  den Rechtsstatus der Konservatoren auf der  Basis der durch seine Vorgänger getroffenen Verfügungen neu zu regeln. Er präzi­siert deren Hand­lungs­­­mög­lichkeiten und definiert die Bedingungen ihres Einschreitens; er be­grenzt besonders das Territorium und die Angelegenheiten, die von ihrer Kompetenz ausge­nom­men sind, und er bestimmt die Auswahl der Personen, die diese Aufgaben übernehmen kön­­nen, genauer. Die rechtliche Stellung der Konservatoren wird damit geklärt: Diese Einrichtung ge­hört nun definitiv zur Kategorie der Dele­gierten Richter und kann so auf wirksamere Weise tätig werden.     

 

Übersetzung Richard Puza

 

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