Summarien Résumés en français English Summaries
Die Analyse des Phänomens
der „Sekten“ in Europa stellt das Problem
der Definition der Sekte. Die Rechtsstatuten (die Bestimmungen über
die rechtliche Stellung) der Kulte sind für und oft in Zusammenarbeit
mit den dominierenden Kirchen und
Religionsgemeinschaften erarbeitet worden. Sie sind kürzlich auf Minderheitsreligionen
ausgedehnt
worden. Aber die Sekten, als sozial umstrittene religiöse Gruppen,
sind ausnahmslos von den in diesen Stuten enthaltenen Regelungen ausgenommen.
Wie es beispielsweise das rechtliche Los der
Scientologen und der Zeugen Jehovas zeigt.
In Frankreich wurde
am 12.
Juni 2001 ein Gesetz angenommen, „das einerseits darauf abzielt, die
Vorsorge und die Unterdrückung der
Sektenbewegungen zu verstärken und andererseits gleichzeitig den Menschen- und
Grundrechten Rechnung trägt.“ Die Entwicklungen, die der Gesetzesvorschlag
gekannt hat, bevor er angenommen wurde, sind bezeichnend. Drei Probleme werden
untersucht: Wie erarbeitet man eine spezifische Gesetzgebung für die Sekten,
ohne die Neutralität des Staates in Fragen religiöser Überzeugungen zu
verletzen?
Wie definiert man rechtlich eine Sekte? Warum ist das Vergehen der „Gehirnwäsche“,
das sich im Gesetzesvorschlag findete, schließlich
nicht in den endgültigen Text aufgenommen worden?
In der katholischen
Kirche läuft das Verhalten gegenüber dem Phänomen Sekte in Richtung
Von einem
historischen Gesichtspunkt ist die Sekte Teil der protestantischen Bewegung.
Tatsächlich ist die Ekklesiologie der Reformationen auf das universale
Bewegungen hervorgerufen hat. Vier Wege des Umgangs mit dem Sektenphänomen
werden dargestellt:: die soziologische These von Troeltsch, die Stellungnahmen
der Föderation der protestantischen Kirchen von Frankreich, die Ergebnisse des
Kolloquiums von Amsterdam 1986 und schließlich die Stellungnahme der Föderation
der schweizerischen protestantischen Kirchen zur Sonnentempler-Affaire 1994. Ergebnis ist, dass die
Sekte nicht stigmatisiert wird. Im Gegenteil, die Protestanten predigen die
Wachsamkeit, die Erziehung und den Dialog und gleichzeitig die Anwendung der
geltenden Gesetzgebung..
Das Phänomen der
Sekten ist im heutigen Judentum sehr selten.. Als Beispiel kann man eine
ziemlich neue jüdische Bewegung zitieren, die durch <A[eigen|sauber]Rituale, Systeme strukturierten
Glaubens, Wichtigkeit der Allgegenwart des Geldes , Charisma und unbestrittene
Autorität des geistlichen Leiters) aufweist. Dennoch scheint es, dass dies ein Einzelfall
bleibt. Es dominieren eher die Spannung zwischen Orthodoxie und Heterodoxie,
sowie das Problem der Beziehungen zwischen Juden und Nichtjuden und die von den
verschiedenen zeitgenössischen liberalisierenden Strömungen des Judentums
gestellten Fragen.
Es existieren drei
Formen religiösen Dissidentums nicht teilen, gekennzeichnet.
Die hinduistischen
oder buddhistischen «Sekten», die sich auf eine authentische religiöse
verrennen.
Die kirchlichen
Gerichte hatten die Nichtigkeit der Ehe Pellegrini ausgesprochen. Durch das
Verfahren des Exequatur (italienisch: Delibationsverfahren) wurde dieses Urteil
von der italienischen Gerichtsbarkeit für den staatlichen Bereich anerkannt italienischem und kanonischem
Recht haben wird
Die Verwendung
einer « systematischen », abstrakten Methode führt in der Theologie
und im kanonischen Recht in Sackgassen. Die Bezeichnung „Priester“
(im Singular) sollte z.B. Christus reserviert sein, und nicht von den
geweihten Amtsträger verwendet werden. Ebenso bedeutet presbyterorum
ordo nicht „Ordo der Priester“
oder „Gruppe von Priestern“, sondern „priesterliche Würde“. Eine stärkere
Beachtung der konkreten Pastoral sollte vermeiden helfen, in die Fallen der
Abstraktion zu tappen.
Übersetzung
Richard Puza
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Professor Carlos Larrainzar behauptet, das florentiner Manuskript
(Fd) wäre nicht einfach eines der noch existierenden Exemplare der
ersten Rezension ; es wäre vielmehr das Originalmanuskript der zweiten
Rezension des Decretum , an dem Gratian persönlich gearbeitet hätte. Solche
Behauptungen wären für das Studium des Decretum Gratiani revolutionär, es müsste
aber bewiesen werden, dass sie begründet sind. Eine eingehende und sorgfältige
Untersuchung dieser Behauptungen zeigt jedoch, dass sie auf impliziten, unbegründeten
sowie höchst unwahrscheinlichen Postulaten beruhen.
Die Studie der Causa 13 in den Manuskripten von St. Gallen (Sg) und von
Florenz (Fd) bestätigt, dass Sg und Fd einen gegenüber dem Friedberger (Fr)
älteren Text darstellen. Die Kanones der kürzeren Fassung wurden aus der Sammlung
des Anselmn von Lucca, aus der Tripartita und aus der Sammlung in
drei Büchern (3L) abgeleitet. Anscheinend wurde vom Polycarp kein
Gebrauch gemacht. Die längere Fassung hat aus den gleichen Quellen geschöpft (vor
allem 3L) und zusätzlich aus der Panormia, fügt aber nichts
Wesentliches hinzu.
Dennoch unterscheidet sich die Gesamtstruktur von Sg deutlich von
derjenigen von Fd. Die Prima pars fehlt nämlich bei Sg, dabei zählt Sg
nur 33 Causae, Fd hingegen 36. jedoch enthält die Causa prima bei Sg
Canones, die in der Prima pars von Fd ebenfalls vorkommen. Also könnte
Sg ein erster Entwurf gewesen sein, bei dem einige Elemente zu den späteren
Unterschieden in der Prima pars des Dekrets geführt hätten. Wenn man so
argumentiert, entpuppt sich die kürzere Fassung selbst als das Ergebnis einer
früheren Entwicklung. Wenigstens in diesem Punkt stimmen A. Winroth und C.
Larrainzar miteinander überein.
Seit den fünfziger Jahren
steht es außer Zweifel, dass die justinianischen Texte das Ergebnis eines
komplexen Revisions- und Erweiterungsprozesses des Dekrets sind. Heute bleiben
aber bestimmte Fragen noch offen, z.B. was das Datum angeht, an dem der Prozess
begann, welches die Ursache war und wer der oder die Hauptprotagonisten waren.
Man stellt fest, dass die justinianischen Texte sich dem Dekret allmählich,
etappenweise, eingegliedert haben und dass die Verwendung des Werks von
Gratian zu Unterrichtszwecken diese Eingliederung zur Folge hatte. Dieser
Prozess fing in frühen Zeiten an und war mit der damals entstehenden
Legistenschule eng verbunden.
Die Stadtbibliothek von Rouen besitzt zwei Manuskripte des Decretum Gratiani,
darunter das aus der Abtei von Jumièges stammende Manuskript E.21. Die
Eigenheit von E.21 besteht darin, dass der Schreiber sich nicht damit begnügt
hat, den Text, den er vor Augen hatte, abzuschreiben, sondern, dass er ihn
wesentlich verändert hat. Er hat darüber hinaus auch 167 neue Texte hinzugefügt,
die er hauptsächlich dem Liber ex Lege Moysi entnommen hat. Das
Manuskript ist älter, als üblicherweise behauptet wird (2.Hälfte des 12. Jh)
und von einem noch älteren Manuskript abgeschrieben.
Hierbei handelt es sich um eine Sammlung von 16 oder 18 Kaisergesetzen zum
Kultusrecht, die meistens als Anhang zum Buch XVI des Codex Theodosianus veröffentlicht
wurden. Die meisten Romanisten erkennen sie als authentisch an. Höchstwahrscheinlich
wurden sie jedoch in der Mitte des 8.Jh. vom Scriptorium der Kathedrale in
Lyon verfasst. Sie wären damit zeitgenössisch mit der gefälschten
Konstantinischen Schenkung. In ihrer Denkart unterscheiden sie sich aber von der
Schenkung : die Fälscher aus Lyon sind entweder „episkopalistisch“
oder „gallikanisch“ keineswegs aber „päpstlich“ oder „römisch“.
Der CIC von 1917 ist eine Antwort auf die Bitten, welche die Kanonisten und
die Konzilsväter von Vatikan I formuliert hatten, um das kanonische Recht zugänglicher
zu machen und um überholte Normen zu tilgen. Neben diesen Notwendigkeiten
technischer Art bringen die Kirchenrechtshistoriker auch ideologische Motive
vor. Die Kodifizierung brächte den Willen der Kirche als societas perfecta
zum Ausdruck, ihre rechtssprechende Macht gegenüber den modernen Staaten zu
behaupten. Liest man das motu proprio Arduum sane munus (1904) von Pius
X., in welchem er die Kodifizierungsarbeiten ankündigt, fällt ein zweites
Argument auf : der Codex sollte dazu beitragen, eine christliche
Sozialordnung wieder herzustellen, das wesentliche Ziel der unnachgiebigen
Politik Pius X. und seiner Vorgänger. Diese Restauration sollte die
Ausbildung eines elitären Klerus, den Antimodernismus und die Ausbildung der
Gläubigen beinhalten. Blieb der Gesetzgeber dieser Politik treu ? Enthält
der Codex von 1917 Unnachgiebigkeit ? Die Antwort bleibt nuanciert.
Da der Kodifizierungsprozess des Rechts in den orientalischen Kirchen oft
als „Latinisierung“ dargestellt wurde, ist es nötig geworden, zu
untersuchen, ob diese Kritik gerechtfertigt ist und wenn ja, in welchem Maße
dies zutrifft. Nach einem kurzen Blick auf den historischen Ablauf der
orientalischen Kodifizierung lösen sich bereits mehrere Fragen von selbst. Vor
allem die Frage, ob der Codex als spezifisch juristisches Werk der
orientalischen Tradition widerspricht ; ob der Codex der Canones der
orientalischen Kirchen seine Struktur der Latinisierung zu verdanken hat ;
ob der Gebrauch der lateinischen Sprache als Latinisierung zu betrachten ist.
Die Bilanz von 18 Jahren der Anwendung des Codex iuris canonici von 1983 und
die Perspektiven dieses Gesetzbuches zeigen, dass wir im
Moment keinen neuen CIC brauchen. Was wir brauchen ist die Entwicklung einer
neuen, in der modernen Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie begründeten
hermeneutischen Theorie der Anwendung und Auslegung kirchlicher Gesetze.
Diese „Theorie der beweglichen Gesetzesanwendung“, die auch die Flexibilität
des Kirchenrechtes in ihre Folgerungen mit einbezieht,
wird in ihren Ansätzen entwickelt und am Beispiel „Laienpredigt und
Homilie“ verdeutlicht.
Gegenstand dieser Studie ist einerseits den variablen Einfluss des Faktors
Religion auf das Wahlverhalten der Elsässer zu messen, wobei die ständige
Gegenwart dieses Faktors betont werden muss. Hierbei zeigt sich, dass sich das Wählerverhalten
in katholischen und in evangelischen Gemeinden angleicht. Andererseits wird
der Frage nachgegangen, ob die evangelische Wahlentscheidung für die Front
National, wie man sie im Elsass seit den Präsidentschaftswahlen vom Jahr 1988
beobachten konnte, eine elsässische Eigentümlichkeit bildet, was man
gegebenenfalls feststellen und interpretieren müsste, oder ob dieses Wahlverhalten
hingegen nur ein Parallelismus zur Beziehung zwischen Integration zum
Katholizismus und Wahlentscheidung für die gemäßigte Rechte ist, wie dies
in ganz Frankreich der Fall war.
Der Artikel handelt von verschiedenen Interpretationen des CIC 915 sowie von
einigen vor kurzem dazu gemachten neuen Vorschlägen.
Übersetzung
Catherine König