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RDC 51/1, 2001

Zusammenfassungen

  Summarien    Résumés en français      English Summaries

Francis Messner, Die „Sekten“ in Europa,

RDC 51/1, 2001, S. 5-19.

Die Analyse des Phänomens der „Sekten“ in Europa stellt das Problem der Definition der Sekte. Die Rechtsstatuten (die Bestim­mun­gen über die rechtliche Stellung) der Kulte sind <A[Status|Statuten]für und oft in Zusam­men­arbeit <A[Kollaboration|Zusammenarbeit]> mit den dominierenden  Kirchen und Religionsge­meinschaften erarbeitet worden. Sie sind kürzlich auf Minderheits­religionen ausge­dehnt<A[gebreitet|verbreitet|verteilt|gestreckt]> worden. Aber die Sekten, als sozial umstrittene religiöse Gruppen, <A[kir sind ausnahmslos von den in diesen Stuten enthal­tenen Regelungen ausgenommen. Wie es beispielsweise das rechtliche Los der  Sciento­logen und der Zeugen Jehovas zeigt.

 

Vincente Fortier, Der gesetzgeberische Rahmen des Sektenphäno­mens in Frankreich, 

RDC 51/1, 2001, S. 21-42.

In Frankreich wurde am  12.  Juni 2001 ein Gesetz angenommen, „das einerseits darauf abzielt, die Vorsorge  und die Unterdrückung der Sektenbewegungen zu verstärken und andererseits gleichzeitig den Menschen- und Grundrechten Rechnung trägt.“ Die Entwicklungen, die der Gesetzesvorschlag gekannt hat, bevor er angenommen wurde, sind bezeichnend. Drei Probleme werden untersucht: Wie erarbeitet man eine spezifische Gesetzgebung für die Sekten, ohne die Neutralität des Staates in Fragen religiöser Überzeugungen zu verletzen?<A[Staates|Zustandes]> Wie definiert man rechtlich eine Sekte? Warum ist das Vergehen der „Gehirnwäsche“, das sich im Gesetzesvorschlag findete,  schließlich  nicht in den endgültigen Text aufgenommen worden?

 

Philippe Le Vallois, Definition der „Sekte“ und Verhaltens­weisen gegenüber den Sekten in der römisch- katholischen Kirche

RDC 51/1, 2001, S. 43-73.

In der katholischen Kirche läuft das Verhalten gegenüber dem Phänomen Sekte in Richtung<A[Richtung|Sinn]> Öffnung. Der Ausdruck «neue religiöse<A[kirchliche|religiöse]> Bewegung» wird gegenüber demjenigen der «Sekte» bevorzugt, weil er unparteiischer und genauer ist. Nach einer Periode der Ablehnung hat die Kirche im „Sektenproblem“ zunehmend eine pastorale Herausforde­rung entdeckt. Später hat sie einen Dialog mit den am meisten in das soziale Gefüge integrierten Bewegungen angestrebt. Nichtsdestoweniger ist die Position <A[Lage|Stellung]der katholischen Kirche gegenüber den neuen religiösen <A[kirchlichen|religiösen]> Bewegungen noch ambivalent und pendelt zwischen einer starken, von den Gefühlen der Bedrohung geleiteten Opposition und einer vorsicht­igen Offenheit. 

 

Jean-Pierre Bastian, Einige zeitgenössische protestantische An­nähe­rungen an das Sektenphänomen

RDC 51/1, 2001, S. 75-88.

Von einem historischen Gesichtspunkt ist die Sekte Teil der protes­tantischen Bewegung. Tatsächlich ist die Ekklesiologie der Reformatio­nen auf das universale<A[universale|weltweite]> Priestertum der Gläubigen gegründet, was schnell zahlreiche dissidente  Bewegungen hervorgerufen hat. Vier Wege des Um­gangs mit dem Sektenphänomen werden dargestellt:: die soziolo­gische These von Troeltsch, die Stellungnahmen der Föderation der protestantischen Kirchen von Frankreich, die Ergebnisse des Kollo­quiums von Amsterdam 1986 und schließlich die Stellungnahme der Föderation der schweizerischen protestantischen Kirchen zur Sonnen­templer-Affaire<A[Befehles|Ordnung]> 1994. Ergebnis ist, dass die Sekte nicht stigmatisiert wird. Im Gegenteil, die Protestanten predigen die Wachsamkeit, die Erziehung und den Dialog und gleichzeitig die Anwendung der geltenden Gesetz­gebung..

 

Bernard Paperon, Die Sekten im heutigen Judentum

RDC 51/1, 2001, S. 89-99.

Das Phänomen der Sekten ist im heutigen Judentum sehr selten.. Als Beispiel kann man eine ziemlich neue jüdische Bewegung zitieren, die durch <A[frische|junge|neue]> Philip Berg gegründet wurde und mehrere charakteristische Eigenheiten der Sekten (<A[eigen|sauber]Rituale, Systeme strukturierten Glaubens, Wichtigkeit der Allgegenwart des Geldes<A[Geldes|Silbers]>, Charisma und unbestrittene Autorität des geistlichen Leiters) aufweist. <A[AutorDennoch scheint es, dass dies ein Einzelfall bleibt. Es dominieren eher die Spannung zwischen Orthodoxie und Heterodoxie, sowie das Problem der Beziehungen zwischen Juden und Nichtjuden und die von den verschiedenen zeit­genössischen liberalisierenden Strömungen des Judentums gestellten <A[Strömen|Strömungen]>Fragen.

 

Michel Reeber, Religiöses<A[kirchliches|religiöses]> Dissidententum und der Islam : der Fall der Ahmadiyya-Bewegung

RDC 51/1, 2001, S. 101-111.

Es existieren drei Formen religiösen Dissidentums <A[Kirchlich|Religiös] im Islam. Jene die aus den Lehrstreitigkeiten im Herzen der islamischen Gemeinschaft hervorgegangen sind; jene die durch <A[provoziert|verursacht]> Ausschließungsmaßnahmen ent­standen sind<A[maßen|maßnahmen]>; jene religiösen Gegenströmungen, die aus Gruppen kamen, die den Islam zum Ausgangspunkt hatten, die sich aber durch den Kontakt mit gedanklichen Strömungen anderer religiöser Traditio­nen grundlegend gewandelt haben.<A[kirchlichen|religiösen]> <A[kirchliche|religiöse<A[sDie Ahmadiyya-Bewegung, die aus dem indischen Milieus<A[Milieus|Mitte]> des sunnitischem Ritus heraus entstanden ist, ist Teil der dritten Gruppe. Sie verdankt ihre Entstehung <A[Herkunft|UrsprungMîrzâ Ghulâm Ahmad. Ihre<A[Seine|Ihre]> Organisation ist streng und zentralisiert. Die Bewegung ist darüber hinaus durch eine breite Verfügbarkeit der kirchlichen<A[kirchlichen|religiösen]> Füh­rungs­kräfte<A[Führungskräfte|Rahmen]> hinsichtlich der aufgenommenen Personen, die Wichtigkeit und Ver­schie­denheit der Mittel für die Publikation und die Verbreitung ihres Gedankengutes und besonders durch die Achtung gegenüber den Personen, die die Überzeugungen des Ahmadismus  nicht teilen, gekenn­zeichnet.

 

Guy Mazars, Die „Sekte“ in den fernöstlichen Religionen

RDC 51/1, 2001, S. 113-125.

Die hinduistischen oder buddhistischen «Sekten», die sich auf eine authentische religiöse<A[kirchliche|religiöse]> Tradition gründen, entsprechen sicherlich nicht der Idee, die sich die Mehrheit der westlichen Bevölkerung heute von den Sekten macht, die man sich wie sich tadelnswerten Praxen hingebende Gruppen vorstellt. Die wirklichen Lehren der fernöstlichen Religionen sind weit entfernt von der „Schundorientalistik“, in der sich die westlichen Anhänger „orientalistischer“ Sekten  verrennen.

 

Edoardo Dieni, Das Urteil „Pellegrini gegen Italien“ des Europäischen Gerichtshofes für<A[Gerichtes|Hofes]> Menschenrechte

RDC 51/1, 2001, S. 141-161.

Die kirchlichen Gerichte hatten die Nichtigkeit der Ehe Pellegrini ausgesprochen. Durch das Verfahren des Exequatur (italienisch: Delibationsverfahren) wurde dieses Urteil von der italienischen Gerichtsbarkeit für den staatlichen Bereich anerkannt <A[Gerechtigkeit|Justiz]> und hat bürger­liche<A[bürgerliche|zivilrechtliche]> Wirkungen erlangt. Frau Pellegrini, als nicht klagende Partei, hat sich vergeblich zuerst der kirchenrechtlichen Nichtigkeit dann der staat­lichen Anerkennung widersetzt. Daraufhin hat sie sich mit der Begrün­dung, dass ihr Recht auf Verteidigung durch das kirchenrechtliche Verfah­ren nicht garantiert worden war (Art. 6 der Europäischen Kon­ven­tion für Menschenrecht) und dass der italienische Staat deshalb die Anerkennung des Urteils hätte verweigern müssen, an den Europäi­schen Gerichtshof für <A[Gericht|Hof]Menschenrechte gewendet. <A[lehnen|verwehren]> Der Gerichtshof <A[Gericht|Hof]>hat ihr Recht gegeben.<A[Grund|Vernunft]> Der Artikel analysiert das italienische Anerkennungs­verfahren der Urteile kirchlicher Ehegerichte, das eine vielfache Ent­wick­lung seit 1929 gekannt hat, stellt<A[Halte|Inhaftierungen]> die Argumente des Gericht­shofes dar<A[Gerichtes|Hofes]> und untersucht die Folgen, die dieses Urteil ohne Zweifel auf das Verhältnis von  italienischem und kanonischem Recht haben wird

 

Marcel Metzger, Die Theologie und das kanonische Recht, Opfer der Systematisation,

 RDC 51/1, 2001, S. 163-187.

Die Verwendung einer « systematischen », abstrakten Methode führt in der Theologie und im kanonischen Recht in Sackgassen. Die Bezei­chnung „Priester“  (im Singular) sollte z.B. Christus reserviert sein, und nicht von den geweihten Amtsträger verwendet werden. Ebenso bedeutet presbyterorum ordo  nicht „Ordo der Priester“ oder „Gruppe von Pries­tern“, sondern „priesterliche Würde“. Eine stärkere Beachtung der konkreten Pastoral sollte vermeiden helfen, in die Fallen der Abstraktion zu tappen.

   

Übersetzung Richard Puza

 

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RDC 51/2, 2001


(erschienen in Februar 2003)

Zusammenfassungen

  Summarien    Résumés en français      English Summaries

Anders WINROTH, Das florentiner Manuskript des Decretum Gratiani. Kritik an den von Carlos Larrainzar geführten Unter­suchungen über Gratian I

RDC 51/2, 2001, p.211-231.

Professor Carlos Larrainzar behauptet, das florentiner Manus­­kript (Fd) wäre nicht einfach eines der noch existierenden Exem­plare der ersten Rezension ; es wäre vielmehr das Original­manuskript der zweiten Rezension des Decretum , an dem Gratian persönlich gearbeitet hätte. Solche Behauptungen wären für das Studium des Decretum Gratiani revolutionär, es müsste aber bewiesen werden, dass sie begründet sind. Eine eingehende und sorgfältige Untersuchung dieser Behauptungen zeigt jedoch, dass sie auf impliziten, unbegründeten sowie höchst unwahr­schein­lichen Postulaten beruhen.

 

Fred Paxton, Die Causa Gratiani 13 und die Zusammensetzung des Dekrets

RDC 51/2, 2001, p. 233-249.

Die Studie der Causa 13 in den Manuskripten von St. Gallen (Sg) und von Florenz (Fd) bestätigt, dass Sg und Fd einen gegen­über dem Friedberger (Fr) älteren Text darstellen. Die Kanones der kürzeren Fassung wurden aus der Sammlung des Anselmn von Lucca, aus der Tripartita und aus der Sammlung in drei Büchern (3L) abgeleitet. Anscheinend wurde vom Polycarp kein Gebrauch gemacht. Die längere Fassung hat aus den gleichen Quellen geschöpft (vor allem 3L) und zusätzlich aus der Panormia, fügt aber nichts Wesentliches hinzu.

Dennoch unterscheidet sich die Gesamtstruktur von Sg deut­lich von derjenigen von Fd. Die Prima pars fehlt nämlich bei Sg, dabei zählt Sg nur 33 Causae, Fd hingegen 36. jedoch enthält die Causa prima bei Sg Canones, die in der Prima pars von Fd ebenfalls vorkommen. Also könnte Sg ein erster Entwurf gewesen sein, bei dem einige Elemente zu den späteren Unterschieden in der Prima pars des Dekrets geführt hätten. Wenn man so argumentiert, entpuppt sich die kürzere Fassung selbst als das Ergebnis einer früheren Entwicklung. Wenigstens in diesem Punkt stimmen A. Winroth und C. Larrainzar miteinander überein.

 

José Miguel Viejo-Ximenez,. Die Stufen des Prozesses, wie die römischen Texte dem Decretum Gratiani einverleibt wurden,

RDC 51/2, 2001, p. 251-260.

 Seit den fünfziger Jahren steht es außer Zweifel, dass die justinia­nischen Texte das Ergebnis eines komplexen Revisions- und Erweite­rungsprozesses des Dekrets sind. Heute bleiben aber bestimmte Fragen noch offen, z.B. was das Datum angeht, an dem der Prozess begann, welches die Ursache war und wer der oder die Hauptprotagonisten waren. Man stellt fest, dass die justi­nianischen Texte sich dem Dekret allmählich, etappen­weise, eingegliedert haben und dass die Verwendung des Werks von Gratian zu Unterrichtszwecken diese Eingliederung zur Folge hatte. Dieser Prozess fing in frühen Zeiten an und war mit der damals entstehenden Legistenschule eng verbunden.

 

Marie-Cécile Minin, Einige Charakteristika des Decretum Gratiani Manuskript E.21 der Stadtbibliothek Rouen

RDC 51/2, 2001, p. 261-278.

Die Stadtbibliothek von Rouen besitzt zwei Manuskripte des Decretum Gratiani, darunter das aus der Abtei von Jumièges stammende Manuskript E.21. Die Eigenheit von E.21 besteht darin, dass der Schreiber sich nicht damit begnügt hat, den Text, den er vor Augen hatte, abzuschreiben, sondern, dass er ihn wesentlich verändert hat. Er hat darüber hinaus auch 167 neue Texte hinzugefügt, die er haupt­sächlich dem Liber ex Lege Moysi entnommen hat. Das Manuskript ist älter, als üblicherweise behauptet wird (2.Hälfte des 12. Jh) und von einem noch älteren Manuskript abgeschrieben.

 

Elisabeth Magnou-Nortier, Über die Herkunft der Constitu­tiones Sirmondianae, 

RDC 51/2, 2001, p. 279-303.

Hierbei handelt es sich um eine Sammlung von 16 oder 18 Kaisergesetzen zum Kultusrecht, die meistens als Anhang zum Buch XVI des Codex Theodosianus veröffentlicht wurden. Die meisten Romanisten erkennen sie als authentisch an. Höchstwahr­scheinlich wurden sie jedoch in der Mitte des 8.Jh. vom Scripto­rium der Kathedrale in Lyon verfasst. Sie wären damit zeit­genös­sisch mit der gefälschten Konstantinischen Schenkung. In ihrer Denkart unterscheiden sie sich aber von der Schenkung : die Fälscher aus Lyon sind entweder „episkopalistisch“ oder „galli­kanisch“ keineswegs aber „päpstlich“ oder „römisch“.

 

Laurent Kondratuk, Der Codex von 1917, zwischen technischer Notwendigkeit und unnachgiebigem Katholizismus,  

RDC 51/2, 2001, p. 305-321.

Der CIC von 1917 ist eine Antwort auf die Bitten, welche die Kanonisten und die Konzilsväter von Vatikan I formuliert hatten, um das kanonische Recht zugänglicher zu machen und um über­holte Normen zu tilgen. Neben diesen Notwendigkeiten tech­nischer Art bringen die Kirchenrechtshistoriker auch ideologische Motive vor. Die Kodifizierung brächte den Willen der Kirche als societas perfecta zum Ausdruck, ihre rechtssprechende Macht gegen­über den modernen Staaten zu behaupten. Liest man das motu proprio Arduum sane munus (1904) von Pius X., in welchem er die Kodifizierungsarbeiten ankündigt, fällt ein zweites Argument auf : der Codex sollte dazu beitragen, eine christliche Sozialordnung wieder herzustellen, das wesentliche Ziel der un­nachgiebigen Politik Pius X. und seiner Vorgänger. Diese Restau­ration sollte die Ausbildung eines elitären Klerus, den Anti­modernismus und die Ausbildung der Gläubigen beinhalten. Blieb der Gesetzgeber dieser Politik treu ? Enthält der Codex von 1917 Unnachgiebig­keit ? Die Antwort bleibt nuanciert.

 

Peter Erdö, Ist die Kodifizierung des Rechts der orientalischen unierten Kirchen eine Latinisierung ?

RDC 51/2, 2001, p. 323-333.

Da der Kodifizierungsprozess des Rechts in den orientalischen Kirchen oft als „Latinisierung“ dargestellt wurde, ist es nötig geworden, zu untersuchen, ob diese Kritik gerechtfertigt ist und wenn ja, in welchem Maße dies zutrifft. Nach einem kurzen Blick auf den historischen Ablauf der orientalischen Kodifizierung lösen sich bereits mehrere Fragen von selbst. Vor allem die Frage, ob der Codex als spezifisch juristisches Werk der orientalischen Tradition widerspricht ; ob der Codex der Canones der orienta­lischen Kirchen seine Struktur der Latinisierung zu verdanken hat ; ob der Gebrauch der lateinischen Sprache als Latinisierung zu betrachten ist.

 

Richard Puza, Die Zukunft der Kodifikation : Anwendung und Interpretation des Gesetzes mit der Theorie der mobilen Gesetzes­anwendung

RDC 51/2, 2001, p. 335-346.

Die Bilanz von 18 Jahren der Anwendung des Codex iuris canonici von 1983 und die Perspektiven dieses Gesetzbuches zeigen, dass wir im Moment keinen neuen CIC brauchen. Was wir brauchen ist die Entwick­lung einer neuen, in der modernen Rechtswissenschaft und Rechtsphilo­sophie begründeten herme­neutischen Theorie der Anwen­dung und Aus­legung kirchlicher Gesetze. Diese „Theorie der beweglichen Gesetzes­anwendung“, die auch die Flexibilität des Kirchenrechtes in ihre Folge­rungen mit einbezieht,  wird in ihren Ansätzen entwickelt und am Beispiel „Laienpredigt und Homilie“ verdeutlicht.

 

Bernard Schwengler, Religion und Wählerverhalten im Elsass von den 50-er Jahren bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2002,  

RDC 51/2, 2001, p. 347-372.

Gegenstand dieser Studie ist einerseits den variablen Einfluss des Faktors Religion auf das Wahlverhalten der Elsässer zu messen, wobei die ständige Gegenwart dieses Faktors betont werden muss. Hierbei zeigt sich, dass sich das Wählerverhalten in katholischen und in evangelischen Gemeinden angleicht. Anderer­seits wird der Frage nachgegangen, ob die evangelische Wahlent­scheidung für die Front National, wie man sie im Elsass seit den Präsidentschaftswahlen vom Jahr 1988 beobachten konnte, eine elsässische Eigentümlichkeit bildet, was man gegebenenfalls fest­stellen und interpretieren müsste, oder ob dieses Wahlver­halten hingegen nur ein Parallelismus zur Beziehung zwischen Inte­gration zum Katholizismus und Wahlentscheidung für die ge­mäßigte Rechte ist, wie dies in ganz Frankreich der Fall war.

 

Jean Werckmeister, Zulassung der wiederverheirateten Geschie­denen zu den Sakramenten. Interpretation des CIC 915,

RDC 51/2, 2001, p.373-399.

Der Artikel handelt von verschiedenen Interpretationen des CIC 915 sowie von einigen vor kurzem dazu gemachten neuen Vorschlägen.

Übersetzung Catherine König

 

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