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RDC 49/1, June 1999

Zusammenfassungen

  Summarien    Résumés en français      English Summaries

Marcel Metzger, Die Lehren der Tradition,

 RDC 49/1, 1999, S. 9-38.

Die Bibel weist zahlreiche demokratische Elemente auf. Doch in den westlichen Ländern herrschten lange Zeit monarchische Regierungsformen. Die kirchlichen Institutionen wurden eher von diesen über Jahrhunderte bestehenden Monarchien beeinflusst als von den biblischen Quellen. Das Fehlen von Kontrollsystemen der Macht, die Neigung zum Geheimnis brachten die kirchlichen Instanzen bei verschiedenen Vorfällen n, die erst vor kurzem stattfanden, in Verdacht. Aber die zunehmenden Äußerungen der Reue und andere Bitten um Verzeihung zeigen, daß man sich dieser Störungen bewusst wird.

 

Roland Minnerath, Die Demokratie in der Sicht der katholischen Kirche,

 RDC 49/1, 1999, S. 39-65.

Die Idee der Demokratie als politische Philosophie war den Theologen des Mittelalters vertraut. Da sie sich auf das biblische Denken und die antiken politischen Vorstellungen stützten, kannten sie den Begriff der Demokratie als politische Philosophie. Erst seit kurzem aber wurde die Demokratie als Regierungssystem in den offiziellen Texten der katholischen Hierarchie positiv bewertet. Die Päpste des 19. Jahrhunderts haben kritisiert, daß man die Art und Weise, wie man die Regierungsmitglieder ernennt (durch demokratische Wahlen) mit dem Ursprung der Autorität (die von oben kommt) verwechselt. Seit einem halben Jahrhundert unterstützen die Päpste nicht in erster Linie das Wahlsystem, sondern eher den Gedanken, daß man die Regierungsgewalt auf einen Rechtsstaat gründen soll. Die gleichzeitige Förderung der Menschenwürde und der Autonomie der bürgerlichen Gesellschaft zeugt von einer offenkundigen Einheit im Denken der katholischen Kirche.

 

Jean-Paul Willaime, Die protestantischen Kirchen und die Demokratie,

RDC 49/1, 1999, S. 67-84.

Man kann sagen, daß die Reformation der klerikalen Macht einen gewaltigen Stoß versetzte und die Entwicklung zu einem modernen demokratischen Staat beschleunigt hat, indem sie die Legitimität des Papsttums in Frage stellte und das universale Priestertum der Gläubigen behauptete. Indem sie die Macht der Religion in einer Epoche in Frage stellte, in der das Politische und das Religiöse eng miteinander verbunden waren, hat die Reformation die Frage nach der Legitimität jeglicher religiösen oder politischen Gewalt gestellt. Man kann heute zwei politische Haltungen unterscheiden: die Gleichgültigkeit (eher bei den Lutheranern und manchen Mitgliedern von Freikirchen) und den Radikalismus, der einer Ethik der Überzeugung zuzuschreiben ist (eher bei den Baptisten und den Reformierten). Zwischen beiden erscheint eine dritte Haltung: die praktische Anwendung einer Ethik der Verantwortung.

 

Gilles Routhier, Die katholische Kirche zwischen Beteiligung und Technokratie,

RDC 49/1, 1999, S. 85-103.

Was wird aus der Kirche, wenn sie sich in einer Demokratie inkulturiert (paroikein) ? Von ihr erhält sie Werte und eine Kultur, auf eine komplexe Art. So hat das II. Vatikanum die Beteiligung aller am Leben der Kirche betont. Doch dieses hat sich manchmal auf sehr technokratische Art geäußert. In den Diözesen von Quebec zum Beispiel haben sich die Reformen des Konzils auf schon bestehende Neuerungen aufgesetzt, deren Orientierung sie kaum geändert haben. Die Trennung zwischen exekutiver und legislativer Gewalt steht schließlich noch aus, so wie es ebenfalls noch gilt, eine Kirche der Mitbestimmung zu errichten.

 

Jean-Bernard Marie, Demokratie und Menschenrechte : Welche Anforderungen ergeben sich für die Kirchen ?,

 RDC 49/1, 1999, S. 105-124.

Als Quelle von Werten und als Besitzer einer geoffenbarten Wahrheit zeigen die Kirchen vielfältige Reaktionen auf das Erscheinen der Demokratie und der Entfaltung der Menschenrechte. In den internationalen Gremien, die sich seit einem halben Jahrhundert bemühen, die Menschenrechte zu kodifizieren, sind sie äußerst präsent und aktiv. Doch haben sie oft Schwierigkeiten, „intern" diese demokratischen Prinzipien und Techniken anzuwenden. Da diese von den internationalen Gremien verkündeten Rechte bedingungslos, unteilbar und für alle gleich sein sollen, befragt man die Kirchen als geistliche Gemeinschaften zu ihrer Praxis als menschliche Gemeinschaft, und zwar hauptsächlich in Bezug auf ihr Verhältnis zur Herrschaft und zum Pluralismus. Dabei ist jedoch nicht zu übersehen, daß die religiösen Institutionen – und insbesondere der Heilige Stuhl –selten die internationalen Abkommen ratifizieren, die sie anderseits zu unterschreiben empfehlen.

 

Richard Puza, Demokratie und Synode. Das synodale Prinzip in historischer, theologischer und kanonistischer Perspektive,

RDC 49/1, 1999, S. 125-139.

Wenn auch die Synode immer als Communio-koinonia im Zentrum der Kirchenverfassung stand, so war die Geschichte der Diözesansynoden doch anders als die der partikularen oder ökumenischen Konzilien. Unter dem Impuls des II. Vatikanum wurde eine gewisse Anzahl von Initiativen ergriffen (zum Beispiel die Synode von Würzburg), die jedoch begrenzt blieben. Die Kirche ist Communio, aber auch Gesellschaft (Societas): um dieser Dimension gerecht zu werden, sollte die Abhaltung der Synoden in regelmäßigen Zeitabständen stattfinden, und zwar mit einer breiten Beteiligung der Gläubigen. Sie Synoden sind Orte der Demokratisierung in der Kirche.

 

Pier V. Aimone, Die Würde der Gläubigen im Recht und in der Geschichte des kanonischen Rechts,

RDC 49/1, 1999, S. 141-168.

Der Begriff von der Würde der Gläubigen ist neu. Doch findet man im Dekret Gratians Äußerungen über die Rechte und Pflichten, die den Laien gewährt werden. Vor allem finden auch solche Rechte Erwähnung, die das Individuum gegenüber der hierarchischen Organisation der Kirche in Schutz nehmen. Das mittelalterliche kanonische Recht des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts hat seinen Beitrag geleistet zum Prinzip der Gleichheit aller Gläubigen in Bezug auf ihre Würde und Tätigkeit, auch wenn dies nur ansatzweise geschah.

 

Jacques Joubert, Die Päpste und die Demokratie,

RDC 49/1, 1999, S. 169-192.

Von der französischen Revolution bis zum Fall der Berliner Mauer sind die Stellungnahmen der Päpste zur politischen Organisation von der Geschichte geprägt, ohne daß die Entwicklung dieser prinzipiellen Erklärungen eine Unterbrechung erkennen läßt. Was die Form der politischen Regierung betrifft, so bestätigt sich die Distanz zur Monarchie seit der Annahme des demokratischen Wahlsystems durch Leo XIII.; mit Pius XII. ergab sich eine zweite Zäsur, als er das demokratische Prinzip, das in allen Regierungen am Werk ist, pries. Auf dem Gebiet der individuellen Freiheiten erscheint die Öffnung am bedeutsamsten, wenn die Demokratie als eine Form des Respekts vor den unveräußerlichen Menschenrechten dargestellt wird.

 

René Heyer, Bemerkungen über Kirche und Volk,

RDC 49/1, 1999, S. 193-205.

Die modernen Demokratien nehmen Bezug auf die Gesellschaft und deren Interessen: zur gleichen Zeit behaupten sie, der Ausdruck des Volkswillens zu sein. Jedoch ist ein Teil des Volkes immer aus der Gesellschaft ausgeschlossen; daher erscheint die politische Frage eher als Frage des gemeinschaftlichen Teils. Der politische Anspruch der Ausgeschlossenen ist wichtig, er ist jedoch nicht zu berechnen: er hängt eng mit dem Ereignis zusammen und mit der subjektiven Einschätzung. Diese Frage stellt sich der Kirche vorrangig als Versammlung des Gottesvolks, das im Gekreuzigten das Gedächtnis eines zum Tode Verurteilten feiert, der zum „Abschaum des Volkes" gehörte.

 

Rik Torfs, Demokratie in der Kirche: eine pragmatische und beschreibende Untersuchung, 

RDC 49/1, 1999, S. 207-228.

Untersucht man die Demokratie auf induktive Weise, so zeigt sich, daß sie im Leben der Kirche nicht fehlt, selbst wenn der Anspruch auf die Wahrheit in einer geistlichen Gemeinschaft ihre Ausbreitung begrenzen. Demokratie der Mehrheit: die Wahl des Papstes ist das offenkundigste Beispiel dafür. Demokratie als Lebensstil oder effektive Beteiligung: man beobachtet hier eine dem kanonischen System schließlich selbst schädliche Zurückhaltung. Wenn eine entsprechende Vorgehensweise (usus) allerdings weder was die Zeit noch die Mittel angeht, wirklich organisiert werden kann (was man früher Gewohnheit, consuetudo, nannte), so ist das Risiko groß, daß sich bestimmte Verhaltensweisen (mos) nicht nur außerhalb des Gesetzes, sondern ohne Gesetz verbreiten.

(Übersetzung: Madeleine Escudero)

 

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RDC 49/2, December 1999

Zusammenfassungen

Summarien   résumés en français  English Summaries

 

Matthieu Smyth, Die synodalen Kanones Galliens, Zeugen liturgischer, bischöflicher Verantwortung im Okzident, 

RDC 49/2, 1999, S. 259-277.

Die synodalen Kanones des 6./7. Jhdts. stellen eine wichtige Informationsquelle für die Kenntnis liturgischer Bräuche in Gallien dar. Sie zeigen, wie die Sorge um den Gottesdienst die Bischöfe bewegte. Die Liturgie steht noch unter der vollen Verantwortung des Ortsbischofs beziehungsweise des Metropoliten. Gekennzeichnet sind diese Sammlungen durch einen außerordentlichen Geist der Freiheit, ohne zu sehr ins Detail gehende Vorschriften. Gleichzeitig nehmen die Bischöfe gerne die liturgischen Neuerungen auf, die aus anderen Regionen stammen, besonders jene aus dem westgotischen Spanien.

 

Florian Duta, Präzisierungen zur Biographie des Dionysius Exiguus, 

RDC 49/2, 1999, S. 279-296.

Dionysius, geboren zwischen 460 und 465, war ein Skythenmönch, aber gemäß der Sitten ganz römisch" (Cassiodorus). Er war weder Gote, noch Georgier oder Armenier, wie es P. Peitz annimmt. Man kann ihn auch nicht mit Dionysios Areopagites vermengen, wie es P. Dragulin versucht hat. Er war am Ende des 5. Jhdts. Schüler eines gewissen Petrus, Bischof von Kleinskythien, und seit Ende 496 in Rom. Dort arbeitete er an den päpstlichen Archiven bis 525. Das Datum seines Todes ist unbekannt (zwischen 525 und 550).

 

Gonzalo Martinez Diez, Die kirchenrechtliche Sammlung Hispana und das Manuskript der Bodleian Library, Holkham, misc. 19, 

RDC 49/2, 1999, S. 297-324.

Das Manuskript Holkham misc. 19 der Bodleian Library von Oxford ist keine einfache Kopie der Hispana. Eingefügt sind verschiedene Abschnitte und zahlreiche Texte, die neue kirchenrechtliche Sammlungen darstellen, so z.B. ein Laterankonzil von 826, verschiedene Briefe aus den gefälschten Dekretalen usw. Das Manuskript, das römischen oder zumindest italienischen Ursprungs ist, beinhaltet ein komplexes Ensemble, das man ab dem letzten Viertel des 11. Jhdts. datieren kann. Es ist repräsentativ für das kanonische Recht direkt vor der gregorianischen Reform.

 

Stéphanie Demangel, Die Exkommunikation des Königs und die Entstehung einer säkularen Theokratie in Frankreich, 

RDC 49/2, 1999, S. 325-351.

Die außerordentliche Rolle der Kirche in der Organisationsstruktur der mittelalterlichen Gesellschaft erklärt, dass die mittelalterlichen Juristen seit dem 12. Jhdt. in die juristischen Texte die Änderungen des gemeinen Rechtes, die durch die Kanonisten vorgenommen wurden, zugunsten der königlichen Gewalt aufgenommen haben. Diese Art der Säkularisierung von kanonischem Recht war charakterisiert durch die Verankerung in einer heiligen Monarchie, die im päpstlichen Recht ihren Archetyp fand. Die Sanktionen, die die Personen und die Güter der Kirche schützten, standen so direkt am Anfang der Prinzipien, die vom 19. Jhdt. an das streitige Verwaltungsverfahren bestimmten. In diesem Rahmen erlaubt das Studium der Exkommunikation, indem es die Frage nach den Staatszwecken stellt, bestimmte Schwerpunkte des streitigen Verwaltungsverfahrens zu erklären.

 

Arnaud Join-Lambert, Die französischen Diözesansynoden und ihre Akten (1983 bis 1997), 

RDC 49/2, 1999, S. 353-376.

Obwohl durch den Codex von 1917 vorgesehen war, dass alle 10 Jahre eine Synode stattfinden sollte, wurden sie in Frankreich zwischen 1919 und 1961 nur sehr unregelmäßig gefeiert. Nach dem 2. vatikanischen Konzil sind sie praktisch verschwunden. Erst der Kodex von 1983 hat den synodalen Versammlungen eine neue Blüte beschert. Aber die verschiedenen Bezeichnungen (synodales Verfahren, Diözesanversammlung, Forum usw.) lassen eine kirchenrechtliche Frage stellen: Was macht das spezifische Wesen dieser Versammlungen aus? Auch ist eine große Vielfalt von Regelungen in den Akten festzustellen, die am Ende jeder dieser Synoden publiziert worden sind. Als Einrichtung der Regierungsgewalt unter der Leitung und Verantwortung des Bischofs erwiesen sich diese „Massensynoden" oft als ungeeignet. Aber sie erlauben eine große Vitalität der Ortskirche.

 

Jean-Luc Hiebel, Chronik: Das Lehramt der Kirche, 

RDC 49/2, 1999, S. 377-410.

Die Chronik beginnt mit der Vorstellung mehrerer neuer Kommentare zum Codex von 1983. Daran anschließend werden Arbeiten der letzten Jahre besprochen, die der Schule, der Universität, der Religionsfreiheit und der Laizität sowie der Beziehung zwischen theologischer Lehre und Wahrheit gewidmet sind.

Übersetzung: R.Puza

 

 

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